Außerordentliche Wirtschaftshilfe im November und Dezember
Die außerordentliche Wirtschaftshilfe des Bundes wird als einmalige Kostenpauschale ausgezahlt. Sie unterstützt Unternehmen, Betriebe, Selbstständige, Vereine und Einrichtungen, denen aufgrund staatlicher Anordnung das Geschäft untersagt wird. Dazu gehören auch Unterstützungsmaßnahmen für indirekt Betroffene.
Mit der Wirtschaftshilfe werden Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November bzw. Dezember 2019 gewährt, tageweise anteilig für die Dauer des Corona-bedingten Lockdowns. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Für nach November 2019 gegründete Unternehmen wird der Vergleich mit den Umsätzen von Oktober 2020 herangezogen.
Die gewährte außerordentliche Wirtschaftshilfe wird mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum, wie zum Beispiel Kurzarbeitergeld oder Überbrückungshilfe, oder mit eventuell späteren Leistungen aus der Überbrückungshilfe verrechnet.
Die Antragsstellung erfolgt über die bundeseinheitliche IT-Plattform der Überbrückungshilfe. Unternehmen, die bereits Überbrückungshilfe beantragt haben oder dies planen Überbrückungshilfe sowie Unternehmen, die mehr als 5.000 Euro Fördersumme erwarten, beauftragen bitte einen Steuerberatenden, Wirtschaftsprüfenden, vereidigten Buchprüfenden, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt damit, den Antrag auf Wirtschaftshilfe für sie zu stellen. Soloselbständige, die bislang keinen Antrag auf Überbrückungshilfe gestellt haben, können Fördersummen bis zu 5.000 Euro direkt beantragen. Sie benötigen dafür ein ELSTER-Zertifikat.
Damit das Geld schnell bei den Betroffenen ankommt, werden ab Ende November Abschlagszahlungen erfolgen. Soloselbständige erhalten dabei bis zu 5.000 Euro; andere Unternehmen bis zu 10.000 Euro. Die Zahlungen sind ebenfalls über die bundeseinheitliche Plattform zu beantragen.
Detaillierte Informationen erhalten Sie beim Bundeswirtschaftsministerium.