Förderrichtlinie zu Transnationalen Forschungsprojekten innerhalb der Joint Programming Initiative „JPIAMR“
Antimikrobielle Resistenz (AMR) betrifft Menschen, Tiere und Pflanzen gleichermaßen und kennt weder geografische Grenzen noch Speziesbarrieren. Fortschritte bei der Bekämpfung von AMR sind nötig, um die nachhaltigen Entwicklungsziele der Vereinten Nationen (SDG) zu erreichen. Der europäische One-Health-Aktionsplan gegen AMR ermutigt die Europäische Union (EU) und ihre Mitgliedstaaten, innovative, wirksame und nachhaltige Maßnahmen gegen AMR zu entwickeln, insbesondere um das Auftreten und die Verbreitung von AMR innerhalb und außerhalb der EU zu reduzieren. Die wachsende Herausforderung von AMR erfordert einen holistischen und multisektoralen Ansatz im Sinne von One Health. Daher engagieren sich 29 Nationen innerhalb der Joint Programming Initiative on Antimicrobial Resistance (JPIAMR), um AMR mit einem One-Health-Ansatz einzudämmen.
Das Ziel der Bekanntmachung ist, die Ressourcen, Infrastrukturen und Stärken vieler Länder zusammenzuführen, um Forschungsprojekte zu Interventionen gegen Resistenzen in Bakterien und Pilzen zu ermöglichen. Es sollen bestehende Interventionen verbessert, verglichen und evaluiert werden und neue Interventionen gegen resistente Pilze entwickelt werden.
Die Anträge sollten eines der beiden Themen der Bekanntmachung behandeln:
- Thema 1: Entwicklung neuer oder verbesserter Interventionen zur Vorbeugung, Milderung und/oder Behandlung von Pilzinfektionen, die gegen Behandlungen resistent sind und/oder bei denen die Gefahr einer Resistenzentwicklung besteht.
- Thema 2: Verbesserung, Vergleich und/oder Evaluierung von Strategien, Technologien, Behandlungen, Methoden, Protokollen oder Datensammlungen basierend auf existierenden Interventionen, um das Auftreten oder die Verbreitung bakterieller oder pilzlicher Resistenzen zu verhindern oder zu reduzieren oder Infektionen mit resistenten bakteriellen oder pilzlichen Erregern zu behandeln, zu heilen und neue Strategien zu empfehlen.
Antragsberechtigt sind staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen sowie Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft mit Sitz in Deutschland.