Förderrichtlinie Transformationsplan: Dekarbonisierungsstrategie entwerfen und Förderung erhalten!
Die novellierte Förderrichtlinie für die Bundesförderung für Energie- und Ressourceneffizienz in der Wirtschaft (EEW), Modul 5, zielt darauf ab, Unternehmen bei der Planung und Umsetzung einer Dekarbonisierungsstrategie und damit bei der eigenen Transformation hin zur Klimaneutralität zu unterstützen.
In einem kurzen Video (externer Link), wird das Förderprogramm kurz erklärt: EEW kurz erklärt - Transformationsplan
Hintergrund: Die Bundesregierung hat sich im Rahmen des Pariser Klimaabkommens und durch EU-Vorgaben verpflichtet, den Ausstoß von Treibhausgasemissionen (THG-Emissionen) zu senken. Entsprechend sollen die THG-Emissionen nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz bis zum Jahr 2030 um mindestens 65 Prozent und bis zum Jahr 2040 um mindestens 88 Prozent im Vergleich zum Jahr 1990 verringert werden. Bis zum Jahr 2045 soll Klimaneutralität erreicht werden. Zudem soll der Endenergieverbrauch gemäß Energieeffizienzgesetz bis zum Jahr 2030 um 26,5 Prozent im Vergleich zum Jahr 2008 reduziert werden.
Das Wichtigste in Kürze:
Was wird gefördert? Ein Transformationsplan stellt die längerfristige Dekarbonisierungsstrategie eines Unternehmens (bzw. von einem oder mehreren Unternehmensstandorten in Deutschland) dar. Gefördert werden die im direkten Zusammenhang mit der Erstellung eines Transformationsplans stehenden externen Dienstleistungen (z. B. externe Beratungs-, Bilanzierungs-, Konzeptionierungsleistungen, Messdienstleistungen etc.).
Wie wird gefördert? Die Förderung erfolgt in Form einer Anteilsfinanzierung durch einen nicht rückzahlbaren Zuschuss. Die Förderquote beträgt 40 % der beihilfefähigen Kosten für große Unternehmen bzw. 50 % für mittlere und 60 % für kleine Unternehmen. Die maximale Fördersumme für einen Transformationsplan beträgt 60.000 Euro.
Wer wird gefördert? Antragsberechtigt sind prinzipiell alle privaten, kommunalen und Landesunternehmen aus Industrie, Handel, Gewerbe und Dienstleistungen, freiberuflich Tätige sowie Contractoren. Voraussetzung ist eine Betriebsstätte oder Niederlassung innerhalb Deutschlands.
Vereine, Verbände, Stiftungen und gemeinnützige Gesellschaften sind ausschließlich dann antragsberechtigt, wenn diese auch wirtschaftlich tätig sind. Hierbei ist es zwingend erforderlich, dass die wirtschaftliche Tätigkeit nachweisbar ist und eine der geplanten Maßnahmen diesen wirtschaftlichen Teil der Tätigkeit betrifft.